Nach dem Ergebnis einer Erörterung durch die obersten FinBeh des Bundes und der Länder können die an Geschäftsführer von kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG unter den in Abschn. 13 Abs.
Soweit kassenärztliche Vereinigungen an ehrenamtlich tätige Personen Aufwandsentschädigungen zahlen, können die gewährten Entschädigungen in Höhe von ⅓, mindestens in Höhe von 50 DM und höchstens von 300 DM monatlich steuerfrei bleiben (Abschn. 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2
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