„Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.02.2004 - I R 42/02, BStBl 2005 II S. 14, entschieden, daß die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an Kapitalanlagegesellschaften im niedrig besteuernden Ausland (hier: an einer IFSC - Gesellschaft in den Dublin Docks), nicht mißbräuchlich im Sinne des § 42 AO ist, wenn die ausländische Gesellschaft auf eine gewisse Dauer angelegt ist und über ein Mindestmaß an personeller und sachlicher Ausstattung verfügt, die die unternehmerische Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit sicherstellt. Der BFH hat darüber hinaus festgestellt, daß die Steuerbefreiung für Dividenden nach Artikel XXII Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DBA Irland auch für Gesellschaften in der Rechtsform einer „unlimited company” gilt.