Aufgrund der 8. Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 6. Dezember 1979 (ABl. EG 1979 Nr. L 331 S. 11, Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige) und der 13. Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 17. November 1986 (ABl. EG 1986 Nr. L 326 S. 40, Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige) sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den in einem anderen Staat ansässigen Unternehmern die Vorsteuern in einem besonderen Verfahren zu erstatten und hierfür eine zentrale Erstattungsbehörde zu bestimmen.
Neben den EU-Mitgliedstaaten haben auch die Schweiz (ab 1. Januar 1995), Norwegen (ab 1. Juli 1996) und Mazedonien (ab 1. April 2000) ein entsprechendes Verfahren eingeführt.
Die Anschriften der Erstattungsbehörden ergeben sich aus der beigefügten Anlage (Stand: Januar 2006). Die jeweils aktuelle Anschrift kann auch beim Bundeszentralamt für Steuern im Internet unter http://www.bzst.bund.de abgerufen werden.
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