Um eine steuerliche Beratung im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG in Anspruch nehmen zu können, ist die Begründung einer Vereinsmitgliedschaft notwendig. An diese ist die Entrichtung eins jährlichen Mitgliedsbeitrages geknüpft. Zu den näheren Ausführungen verweise ich auf den beigefügten Erlass.
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