Aufgrund eines Beschl. des USt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder von 1984 (Sitzung USt I/84 - TOP 2 und USt V/87 - TOP 5) waren bisher die bis 1984 in bestimmten Listen des Bundesministeriums für Forschung und Technik (BMFT) - seit 1994 Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) - aufgeführten institutionell geförderten Forschungseinrichtungen des privaten Rechts der alten Bundesländer (einschl. Max-Planck-Gesellschaft und Fraunhofer-Gesellschaft) in vollem Umfang als Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG zu behandeln. Die Anerkennung der vollen Unternehmereigenschaft bei öffentlich geförderten Forschungseinrichtungen privaten Rechts war nach Abschn. 22 Abs. 10 Beispiel 7 und 8 UStR grundsätzlich möglich. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG stand den pauschal als Unternehmer behandelten privatrechtlichen Forschungseinrichtungen der volle Vorsteuerabzug zu.
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