Nach § 2 EigZulG ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung begünstigt. Anspruchsberechtigt ist daher der bürgerlich-rechtliche oder der wirtschaftliche Eigentümer, der Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. Wirtschaftliches Eigentum wird durch ein dinglich oder schuldrechtlich-begründetes Nutzungsrecht an einer Wohnung i. d. R. nicht vermittelt.
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