Der BFH vertritt im o. a. Urt. entgegen der Anweisung in Abschn. 43 Abs. 6 Satz 2 EStR 1990 die Auffassung, daß bei der Berechnung der AfA für ein früher betrieblich genutztes Gebäude bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein höherer Gebäudewert angesetzt werden kann, als er bei Aufgabe des Gewerbebetriebs berücksichtigt worden ist, wenn der Aufgabewert seinerzeit fälschlich ermittelt wurde. Damit weicht der BFH von dem Grundsatz ab, daß die Überführung eines WG aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen ein anschaffungsähnlicher Vorgang ist, bei dem die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA nicht höher sein kann als der Aufwand, der jemals für das überführte WG erwachsen ist (vgl. BFH-Urt. v. 9. 8. 1983,BStBl II S.
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