Es ist die Frage gestellt worden, ob beim Zusammentreffen mehrerer Behinderungen die „dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit” (bis 1994: „äußerlich erkennbare dauernde Einbuße …”, siehe Pflege VG - BStBl 1994 I S. 531) auch dann zu bejahen ist, wenn die Behinderung, die zu einer solchen (äußerlich erkennbaren) Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt, für sich allein noch keinen GdB von mindestens 25 ausmacht und ein GdB von 30 oder 40 erst durch das Zusammentreffen mit weiteren Behinderungen zustande kommt.
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