Mit Urt. v. 30. 1. 1997 (BStBl Teil II S. 335) hat der BFH entschieden, daß die Brachlegung von Ackerflächen nach dem Fördergesetz v. 6. 7. 1990 (GBIDDR I Nr. 42 S. 633) keine umsatzsteuerbare Leistung darstellt.
Das Urt. ist - wie vom BMF mit o. g. Schreiben an den Präsidenten des Deutschen Bauernverbandes e. V. zugesagt - auf alle gleichgelagerten Fälle anzuwenden.
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