Die Entschädigung der Zeugen und der ehrenamtlichen Richter nach den §§ 15 bis 23 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist echter Schadensersatz, während die Vergütungen von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach den §§ 8 - 14 JVEG Entgelt für eine Leistung darstellen (A. 1.3. Absatz
Eine Zahlung nach dem JVEG ist danach echter Schadensersatz, wenn ihr seitens des Empfängers keine Leistung gegenübersteht, sondern sie lediglich Ersatz für entstandene Kosten bzw. entgangene Einnahmen darstellt. Dies ist regelmäßig bei Zahlung an einen Zeugen gegeben, denn sie erfolgt nicht in Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung des Zeugen.
Sachverständige werden hingegen zur Einbringung zusätzlichen Fachwissens mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Zahlungen, die aufgrund dessen nach dem JVEG geleistet werden, stellen regelmäßig Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches dar.
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