Zu der Frage, ob Arbeitnehmer, die ein betriebliches Kfz ihres Arbeitgebers auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, bei den Werbungskosten eine größere Entfernung ansetzen dürfen als bei der Versteuerung des Sachbezugs, stelle ich Folgendes klar:
Der Arbeitnehmer kann der Berechnung der Werbungskosten eine größere Entfernung zu Grunde legen als der Arbeitgeber bei der Bewertung des Sachbezugs „Kfz-Gestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte” nach der pauschalen Bewertungsmethode des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03-v.H.-Regelung).
Für die Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend (H 31 „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung”
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