Zwischen Forstwirten, die ihre Umsätze den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe i. S. d. § 24 UStG unterwerfen, und Holzabnehmern wird mitunter neben einem Holzkaufvertrag ein gesonderter Holzrückevertrag abgeschlossen. In einem Einzelfall wurde festgestellt, dass in den Rechnungen über den Holzverkauf den Abnehmern der sich nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG ergebende Steuersatz (bis 31.12.2006: 5 v. H., ab 1.1.2007: 5,5 v. H.) und für das Holzrücken der sich nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG ergebende Steuersatz (bis 31.12.2006: 9 v. H. ab 1.1.2007: 10,7 v. H.) berechnet wurde.
Dieser Handhabung kann umsatzsteuerrechtlich nicht gefolgt werden.
Der Verkauf des Holzes als auch das Holzrücken stellen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang (Holzlieferung) dar, der umsatzsteuerrechtlich nicht in zwei Leistungen aufgeteilt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorgänge ggf. bürgerlich-rechtlich selbständig und je für sich betrachtet werden (vgl. auch Abschn. 29 Abs. 1 ). Das Entgelt für die Holzlieferung umfasst daher auch die Holzrückekosten (vgl. Abschn. 149 Abs. 3 Satz 10 ) und ist nach § Abs. Nr. 1 dem Durchschnittssatz für die Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zu unterwerfen.
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