Der Beamte bedarf für Aussagen vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten als Zeuge über Angelegenheiten, die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, der Genehmigung des Dienstvorgesetzten (§
Die Aussagegenehmigung, die von der vernehmenden Stelle von Amts wegen einzuholen ist (Nr. 48 AStBV (Steuer) und Nr. 66
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