Nach § 10g EStG können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 9 v.H. (für vor dem 01.01.2004 begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen 10 v.H.) wie Sonderausgaben abgezogen werden, soweit das Kulturgut unter anderem weder der Erzielung von Einkünften noch eigenen Wohnzwecken dient. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geschützten Kulturgutes und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen sind gemäß § 10g Abs. 3 EStG durch eine Bescheinigung der nach dem Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen. Für die Durchführung dieses Bescheinigungsverfahrens sind „Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g EStG” geschaffen worden, die auf einem bundeseinheitlichen Entwurf beruhen.
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