OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.09.2000
S 0171 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.09.2000 (S 0171 A) - DRsp Nr. 2008/86224

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.09.2000 - Aktenzeichen S 0171 A

DRsp Nr. 2008/86224

§ 5 KStG Behandlung der freiwilligen Feuerwehrvereine

Neben den öffentlich-rechtlichen Feuerwehren als Teil der Gemeinden werden häufig Freiwillige Feuerwehr-Vereine oder Fördervereine der Freiwilligen Feuerwehr gegründet, deren Zweck die Förderung des Feuerschutzes ist. Der Zweck wird regelmäßig durch die Unterstützung der jeweiligen Träger der Feuerwehr durch Einbringung ihrer Erfahrung, gemeinsame Übungen sowie Heranführung und Ausbildung der Jugend verwirklicht. Ist die Förderung des Feuerschutzes alleiniger Satzungszweck, ist der Verein als steuerbegünstigte KöR i. S. des §§ 51 ff. AO anzuerkennen. Unschädlich ist auch, wenn der Verein neben dem Feuerschutz andere gemeinnützige Zwecke (z. B. Traditionspflege oder Förderung der Feuerwehrmusik) fördert.

Soweit neben den vorstehenden Zwecken auch die Förderung (Pflege) der Kameradschaft in der Satzung genannt wird, führt dies nicht zur Versagung der Gemeinnützigkeit (vgl. BFH-Urt. v. 11.3.1999 - BStBl 1999 II S. 331). Eine Satzungsänderung mit dem Ziel, jeden Hinweis auf die Kameradschaft aus der Satzung zu streichen, ist deshalb nicht erforderlich, da die Pflege der Kameradschaft nicht als eigenständiger gemeinnütziger Zweck gefördert werden soll, sondern lediglich Zweckverwirklichtung des gemeinnützigen Zwecks „Förderung des Feuerschutzes” ist.