Allgemeines
Das Verzeichnis der Länder, mit denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, ist dem BMF-Schreiben vom 25.09.2009 - IV B 9 - S 7359/07/10009 als Anlage 1 beigefügt.
Die gesetzlichen Änderungen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens ab dem 01.01.2010 betreffen nicht die Erstattung der Umsatzsteuer, die im Inland ansässige Unternehmen in Drittländern gezahlt haben. Für die Erstattung dieser Umsatzsteuer sind wie bisher Erstattungsanträge an die jeweiligen Erstattungsbehörden im Drittland zu stellen.
Für einige zentrale Erstattungsbehörden im Drittland sind die Anschriften bekannt. Diese können im Internet unter www.bzst.de/Steuern International/Umsatzsteuervergütung/Inländische Unternehmer abgerufen werden. Bei Drittländern, die keine zentrale Erstattungsbehörde mitgeteilt haben, muss der Unternehmer diese im jeweiligen Drittland selbst erfragen.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|