Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben folgendes beschlossen:
Wirft ein Kunde einen vom Pfandautomaten ausgedruckten Pfandbon in eine Spendenbox, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, so sind die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation aus der Pfandverwertung dem ideellen Bereich zuzuordnen.
Ein Spendenabzug kommt mangels hinreichend individualisierter Zuwendungsbescheinigung nicht in Betracht.
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