Die Thematik des nachträglichen Bestelleintritts des Leasinggebers wurde in einer Sitzung der Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert. Die Sitzungsvertreter fassten mehrheitlich folgenden Beschluss:
Im Fall des sog. nachträglichen Bestelleintritts des Leasinggebers behält der Kunde und spätere Leasingnehmer die Verfügungsmacht an dem Leasinggegenstand und es kommt damit nicht zu einer Rückgängigmachung der Lieferung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG zwischen Lieferant und Kunden.
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