Nach § 34c Abs. 7 Nr. 2 EStG i. V. mit § 68b EStDV hat der Stpfl. den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Solche Urkunden stehen bei einer ausländischen Abzugssteuer/Quellensteuer dem Stpfl. aber nicht zur Verfügung.
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