Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 AO ergänzend zu dem o.g. Schreiben vom 19. März 2003, BStBl 2003 I S. 260 (mitgeteilt mit der Bezugsverfügung vom 18.07.2003), das Folgende:
Nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO hat der Steuerpflichtige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuzeigen, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 vom Hundert am Kapital oder am Vermögender Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt. Da die Einführung der 150.000 - Euro - Grenze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 7 Abs. 6 AStG stand, wird auf Meldungen für den Erwerb börsennotierter Beteiligungen verzichtet, soweit die Beteiligung weniger als 1 vom Hundert beträgt.
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