Eine Musterklage gegen die Erteilung der Steueridentifikationsnummer (IdNr.) nach § 139b AO war u. a. unter dem Aktenzeichen
Das Finanzgericht Köln hat gegen die Urteile die Revision beim BFH zugelassen, welche mit Datum vom 19.11.2010 auch unter dem Aktenzeichen
Mit Urteil vom 18.01.2012 ( BStBl 2012 II 2012, 168) hat der BFH die Revision als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung führt er aus, dass die Zuteilung der Id-Nr. und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem sonstigen Verfassungsrecht vereinbar sind.
Einsprüche gegen die Erteilung der IdNr. sind nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO an das Bundeszentramt für Steuern (BZSt) zu richten, da dieses nach § 139a Abs. 1 S. 1 AO die IdNr. vergeben hat.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|