Die Anwendung des § 15a EStG bei mehrstöckigen PersGes gestaltet sich insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen Kapitalkontos i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG und des nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellenden Verlustes problematisch.
Dargestellt am Beispielsfall einer doppelstöckigen KG, vertritt die KG hierzu folgende Rechtsauffassung:
Sachverhalt: Die A-GmbH & Co. KG (= Obergesellschaft) ist zu 100 % als Kommanditistin an der B-KG (= Untergesellschaft) beteiligt. Alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG ist die natürliche Person A, ebenfalls mit einer Kapitalbeteiligung von 100 %.
Im Vz 01 haben sich die Kapitalkonten der Gesellschafter in der jeweiligen Steuerbilanz wie folgt entwickelt:
□ bei der Untergesellschaft
eingezahltes Haftkapital der Obergesellschaft | am 1. 1.01 | 400 000 DM |
Verlust 01 | - 500 000 DM | |
Kapitalkonto der Obergesellschaft | am 31.12.01 | - 100 000 DM |
Folge: Der Verlustanteil der Obergesellschaft ist gem. § 15a Abs. 1 EStG in Höhe von 400 000 DM ausgleichsfähig und in Höhe von 100 000 DM nur mit künftigen Gewinnen verrechenbar.
□ bei der Obergesellschaft
eingezahltes Haftkapital des A | am 1. 1.01 | 1 100 000 DM |
originärer Verlust der Obergesellschaft 01 | - 650 000 DM | |
Verlustanteil 01 aus der Untergesellschaft | - 500 000 DM/- 50 000 DM | |
Kapitalkonto des A | am 31.12.01 |
Fragen:
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|