Zur steuerlichen Behandlung von Fahrtkosten, Sitzungsgeldern und Verpflegungs- sowie Übernachtungskosten anläßlich einer Haupt- oder Generalversammlung bzw. einer Vertreterversammlung nimmt die OFD wie folgt Stellung:
Ersetzt eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Gesellschaftern, Genossen oder Mitgliedern die Kosten für die Fahrt zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder Generalversammlung, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Auf das BFH-Urteil vom 16.12.1955 (BStBl 1956 III S. 43) wird hingewiesen.
Ersetzt eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Mitgliedern der Vertreterversammlung die Fahrtauslagen, so liegen abziehbare Betriebsausgaben vor. Vgl. BFH-Urteil vom 24.08.1983 (BStBl 1984 II S. 273). Die in dem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze sind auf Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.
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