Veräußert ein Mitunternehmer einer GmbH & Co. KG im Laufe eines vom Kj abweichenden Wj seinen Mitunternehmeranteil, so besteht die Gesellschaft weiter. Die Veräußerung des Anteils und der Eintritt eines neuen Gesellschafters führen nicht zur Bildung eines Rumpf-Wj i. S. des § 8b EStDV, denn es handelt sich dabei weder um die Aufgabe oder Veräußerung des bisherigen noch um die Gründung eines neuen Betriebs.
Die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO umfaßt das ganze Wj. In den Feststellungsbescheid ist für den ausgeschiedenen Gesellschafter eine Feststellung über die Höhe seines Anteils am laufenden Gewinn und des Veräußerungsgewinns, bis einschließlich VZ 1995 über die Höhe seines Anteils am Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (vgl. § 16 Abs. 4 EStG i. d. F. des
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|