Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob und ggf. in welcher Höhe die Umsatzsteuer aus Veräußerungskosten (z. B. Makler- Notars, - Anwalts- und sonstige Beratungskosten) beim Veräußerer als Vorsteuer abziehbar ist, wenn die Veräußerung eines gemischt genutzten Grundstücks als - nicht steuerbare - Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG anzusehen ist.
Nach Abschn. 1.5 Abs. 7 UStAE stellt die Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG kein Verwendungsumsatz i. S. d. § 15 Abs. 2 UStG dar (s. a. EuGH-Urteil vom 22.02.2001
Ich bitte in einschlägigen Fällen entsprechend zu verfahren.
Die Rdvfg. vom 02.04.1996 - S 7300 A - 116 - St IV 21 (USt-Kartei OFD-Ffm. § 15 - S 7300 - Karte 23) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.
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