Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der aktuellen BFH-Rechtsprechung entspricht. Ändert sich später die BFH-Rechtsprechung, so ist diejenige Bilanz zu berichtigen, in der die Änderung erstmals berücksichtigt werden kann. Die fehlerhaften Bilanzansätze sind grundsätzlich erfolgswirksam zu berichtigen, wenn sich auch der Bilanzierungsfehler erfolgswirksam ausgewirkt hat. Der erfolgswirksamen Bilanzberichtigung steht dann nicht entgegen, dass der Gewinn im Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen nach § 13a EStG (oder durch Gewinnschätzung nach § 162 AO) ermittelt wurde (BFH vom 12.11.1992,BStBl 1993 II S. 392).
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|