Mit Urteil vom 26.06.1985 (BStBl 1985 II, 549) hat der BFH eine mit Fichten bestandene Fläche von 0,7 ha, die auf die Umtriebszeit verteilt voraussichtlich einen Gewinn unter 1.000,- DM jährlich erbringen würde, als nicht ausreichend für die Annahme eines Forstbetriebs angesehen.
Dem Urteil kann keine allgemeingültige Aussage entnommen werden. Insbesondere kann nicht daraus erfolgert werden, dass im Eigentum eines Steuerpflichtigen stehende Waldflächen bis zu 0,7 ha stets keinen Forstbetrieb im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen und dass die Gewinnerzielungsabsicht immer dann zu verneinen ist, wenn der auf ein Jahr umgerechnete Totalgewinn voraussichtlich unter 1.000,- DM liegt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13.04.1989,BStBl 1989 II, 718).
Bei einem entschiedenen Fall handelt es sich - wie der BFH selbst zum Ausdruck gebracht hat - um einen Grenzfall.
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