Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Lieferungen von Treibstoffen (Bunkeröl) an Unternehmer der Binnenschiffahrt aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG von der USt befreit werden können, gilt folgendes:
Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung von Bunkeröl nur dann vor, wenn das im Inland durch einen ausländischen Binnenschiffer erworbene Bunkeröl nicht im Inland verbraucht, sondern in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. Für das im Inland an den Kapitän des Binnenschiffes übergebende Bunkeröl (Abholfälle) kann eine Steuerbefreiung demnach nur in Betracht kommen, wenn eindeutig und leicht nachprüfbar durch Belege nachgewiesen wird, daß das Bunkeröl in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt.
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