Der BFH hat mit Urteil vom 18.09.2003 (
Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt nach Auffassung des BFH auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten des EGV. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar.
Das BVerfG hatte zuvor in zahlreichen Entscheidungen die Vereinbarkeit der Gewerbesteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG bejaht. Zuletzt nahm die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 14.02.2001 -
Weitere Verfahren sind derzeit weder beim BVerfG noch beim BFH anhängig.
Die Voraussetzungen für das Ruhen etwaiger Rechtsbehelfe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO sind nicht mehr erfüllt. Daher ist, über dazu anhängige Rechtsbehelfe nunmehr zu entscheiden.
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