Fraglich ist, wie die Nichtabnahme bzw. Rückgabe von Hörgeräten und dazugehörigen Ohrpasstücken (Otoplastik) durch Kunden bzw. deren Reparatur umsatzsteuerrechtlich zu würdigen ist. Nach der im Folgenden dargestellten Rechtsauffassung kann in allen Fällen, in denen gleichlautende Vereinbarungen mit den jeweiligen AOK-Landesverbänden oder anderen Krankenkassen abgeschlossen wurden und die tatsächliche Abwicklung diesen Vereinbarungen entspricht, entsprechend verfahren werden.
Diese umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen zu beachten und zu überprüfen
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