Nach § 7 AWG können Rechtsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt werden, um die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden. Insbesondere können die Ausfuhr von Kriegsgerät, Gegenständen, die bei der Entwicklung von Kriegsgerät nützlich sind, und entsprechenden Konstruktionszeichnungen beschränkt werden. Von der sich aus § 7 AWG ergebenden Befugnis zur Beschränkung von Ausfuhren ist in § 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Gebrauch gemacht worden. Danach stehen die Ausfuhren bestimmter Gegenstände unter Genehmigungsvorbehalt. Welche Gegenstände vom Genehmigungsvorbehalt im Einzelnen betroffen sind, folgt aus § 5 AWV i.V.m. der sog. Ausfuhrliste.
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