Nach bisheriger Verwaltungsauffassung wurde ein Gebäude umsatzsteuerrechtlich stets als ein einheitlicher Liefergegenstand angesehen. Demzufolge war bei der Veräußerung eines Gebäudes eine Option nur insgesamt möglich. Eine Teilbarkeit der Leistung kam danach nicht in Betracht (vgl. Rdvfg. v. 5. 4. 1989 - S 7100 A, USt-Kartei OFD Ffm. zu § 1 S 7100 bish. K. 17).
Der BFH hat nunmehr mit Urt. v. 26. 6. 1996 -
Hierzu wird im einzelnen auf die Rdvfg. v. 18. 3. 1997 S 7198 A St IV 21 (USt-Kartei OFD Ffm zu § 9 S 7198 Karte 3) verwiesen.
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