Nach § 4 Abs. 5b EStG, eingeführt durch das Unternehmenssteuerreformgesetz, ist die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden (§ 52 Abs. 12 S. 7 EStG), nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich der Bildung von Gewerbesteuerrückstellungen in Steuerbilanzen Folgendes:
Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die handelsrechtlich zu bildenden Gewerbesteuerrückstellungen auch in der Steuerbilanz auszuweisen und die daraus resultierenden Gewinnminderungen außerbilanziell zu korrigieren.
Entsprechendes gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln und für die § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gilt.
Das Urteil des BFH vom 09.06.1999 -
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