Eine Mitteilung der Ertrags- und Wirtschaftswerte einschließlich der Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Sozialversicherung durch die FÄ zum Zwecke der Beitragserhebung ist nach § 31 Abs. 2 AO i. V. mit §
Voraussetzung ist jedoch, daß die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften einen an den vorgenannten Werten orientierten Beitragsmaßstab anwenden und die Ermittlungen durch die Berufsgenossenschaften selbst nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den FÄ (§
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