OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.10.2010
S 7198 A - 18 - St 111

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.10.2010 (S 7198 A - 18 - St 111) - DRsp Nr. 2010/80527

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.10.2010 - Aktenzeichen S 7198 A - 18 - St 111

DRsp Nr. 2010/80527

Option zur Steuerpflicht nach§ 9 UStG und Widerruf; Anwendbarkeit desBFH-Urteils vom 10.12.2008 - XI R 1/08; Übergangsregelung

Mit Urteil vom 10.12.2008 - XI R 1/08 - (BStBl 2009 II S.1026) hat der BFH entschieden, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig ist.

In seiner Begründung nimmt der BFH auch zur Anwendbarkeit des § 9 UStG Stellung. Danach ermöglicht § 9 Abs. 1 UStG eine Option zur Steuerpflicht, regelt aber - im Unterschied zu §§ 19, 23 UStG - nicht, bis zu welchem Zeitpunkt diese zu erklären ist und bis zu welchem Zeitpunkt eine erklärte Option noch rückgängig gemacht werden kann. Unter Hinweis auf die rechtssystematisch vergleichbare Situation beim Widerruf eines Verzichts auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG hat der BFH eine Bindungswirkung an die Option zur Steuerpflicht ab dem Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung bejaht.