Bei der Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen ist zu unterscheiden zwischen
Unbedenklichkeitsbescheinigungen als Voraussetzung für die Eintragung des Grundstückserwerbers in das Grundbuch;
Bescheinigungen in Steuersachen in anderen Fällen;
Ansässigkeitsbescheinigungen;
Bescheinigungen nach der Zinsinfomationsverordnung.
Der Erwerber eines Grundstücks darf nach § 22 GrESt erst nach Vorlage der UB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (Grundbuchsperre). Die Grundbuchsperre gilt grundsätzlich für alle Arten von Eigentumsübergängen. Bezüglich der hierzu i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 2 GrESt geregelten Ausnahmen verweise ich auf den HMdF-Erlass vom 11.07.2007 - S 4540 A - 025 - II 53 (vgl. Rdvfg. vom 23.07.2007 -
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