Es ist gefragt worden, ob für den Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 zu gewähren ist, wenn für einen Teil des Veräußerungsgewinns die Vergünstigung des § 6b oder des § 6c EStG in Anspruch genommen wird. Die OFD bittet, dazu folgende Auffassung zu vertreten:
1. Der Charakter eines Gewinns als Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 EStG wird nicht dadurch berührt, daß für einen Teil dieses Gewinns § 6b oder § 6c EStG in Anspruch genommen wird. Auch in diesen Fällen ist deshalb der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
Bei der Prüfung der Frage, in welcher Höhe im Hinblick auf die Grenzen in § 16 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren ist, muß jedoch auch der Teil des Veräußerungsgewinns berücksichtigt werden, für den § 6b oder § in Anspruch genommen worden ist. Ist § oder § angewendet worden, so kommt nach § Abs. Satz 3 der ermäßigte Steuersatz des § Abs. nicht in Betracht.
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