Gemäß § 53 Nr. 2 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft durch die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen mildtätige Zwecke, wenn deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. §
Diese Regelsätze wurden in Hessen wie folgt festgesetzt:
Haushaltsvorstände und Alleinstehende (sog. Eckregelsatz) | Ehepaare oder Lebenspartne die zusammen leben (90 % Eckregelsatz) | Sonstige Haushaltsangehörige | ||
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | ab Vollendung des 14. Lebensjahres | |||
Zeitraum | € | € | € | € |
ab 01.01.2005 | 345 | 311 | 207 | 276 |
ab 01.07.2007 | 347 | 312 | 208 | 278 |
ab 01.07.2008 | 351 | 316 | 211 | 281 |
Ab 01.07.2009 wurden die Regelsätze neu eingeteilt und wie folgt festgesetzt:
Haushaltsvorstände und Alleinstehende (sog. Eckregelsatz) | Ehepaare oder Lebenspartne die zusammen leben (90 % Eckregelsatz) | Sonstige Haushaltsangehörige | |||
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | ab Beginn des 15. Lebensjahres | |||
ab 01.07.2009 | 359 | 323 | 215 | 251 | 287 |
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