Steuerpflichtige können nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG eine Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach deren Einreichung beim Finanzamt berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht.
Die Berichtigung hat grundsätzlich im Jahr des fehlerhaften Bilanzansatzes, im Übrigen in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahres zu erfolgen, für das die Steuerfestsetzung unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgebenden Vorschriften berichtigt oder geändert werden kann (R 4.4 EStR 2005).
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