Nach § 44b SGB II errichten die Bundesanstalt für Arbeit und die Kommunen durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften zur einheitlichen Wahrnehmung der ihnen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben. Die Arbeitsgemeinschaften haben danach die Aufgaben, Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe zu zahlen sowie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erbringen (Übernahme von der Bundesanstalt für Arbeit - § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und die Kosten der Unterkunft, Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung zu bestreiten sowie verschiedene Beratungsleistungen zu erbringen (Übernahme von der Kommune - § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Ein Teil der Arbeitsgemeinschaften wurde/wird in der Rechtsform der GmbH gegründet.
Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bittet die OFD hierzu folgende Auffassung zu vertreten;
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