Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung ist durch ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Behandlung zu führen. Dem amtsärztlichen Attest stehen ärztliche Bescheinigungen eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gleich (R 33.4 Abs. 1 EStR 2005).
Es ist die Frage gestellt worden, wie zu verfahren ist, wenn zwar die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung befürwortet worden ist, die Behandlung aber über die Zeit der Bezuschussung durch die Krankenkasse hinaus fortgesetzt wird.
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