In den Fällen der beantragten Übertragung des Kinderfreibetrags wegen nicht wesentlicher Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den anderen Elternteil (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG) ist - auch ab VZ 1996 (keine Änderung insoweit durch das
1. Der Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags führt zwingend zu einer Veranlagung beider Elternteile mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur ESt, soweit diese nicht bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchst. b EStG). Dies gilt nicht bei der Gewährung des vollen Kinderfreibetrags an einen Elternteil, wenn der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort oder die Person des anderen Elternteils unbekannt ist (R 181 Abs. 1 EStR).
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