Schreiben des BMF an die Verbände der Anbieter von Basisrenten- und Riester-Verträgen:
Nach § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG haben die Anbieter von Basisrentenverträgen bei Vorliegen einer Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG die für die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG erforderlichen Daten grundsätzlich bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln. Entsprechendes gilt nach § 10a Absatz 5 Satz 1 EStG für die Anbieter von Riester-Verträgen bei Vorliegen einer Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung nach § 10a Absatz 2a EStG hinsichtlich der für die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Absatz 1 EStG erforderlichen Daten.
Liegen die in § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG genannten Voraussetzungen vor und kann der vor-gegebene Übermittlungstermin, z. B. wegen technischer Probleme, nicht eingehalten werden, sind bei zertifizierten Basisrentenverträgen
der Name und Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift des Anlegers,
die Höhe der für das vorangegangene Beitragsjahr geleisteten Basisrentenbeiträge,
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|