Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. März 2012 -
Einem Kraftfahrer, der anlässlich seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit (Fahrtätigkeit) in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, entstehen Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind. Derartige Aufwendungen können als Reisenebenkosten in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden. Als Reisenebenkosten in diesem Sinne kommen z. B. in Betracht:
Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen
(Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten,
Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.
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