Auf Bundesebene wurde folgende Fallgestaltung bezüglich Leasingverträgen bei Mobilien erörtert und das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet:
Die laufenden Leasingraten decken die Anschaffungskosten des Leasinggebers einschließlich seiner Neben- und Finanzierungskosten nicht vollständig ab, allerdings ist bei Vertragsablauf eine Abschlusszahlung in Höhe der Restamortisation vereinbart. Im Fall der Ausübung der Kaufoption wird die Abschlusszahlung auf den Kaufpreis angerechnet. Übersteigt der Verkehrswert die Abschlusszahlung, muss der Leasingnehmer 25,1 % des übersteigenden Betrags an den Leasinggeber entrichten. Wird der Leasinggegenstand an einen Dritten veräußert, so steht der Erlös aus der Veräußerung an einen Dritten dem Leasinggeber zu 25,1 % und dem Leasingnehmer zu 74.9 % zu.
Der hier beschriebene Fall unterscheidet sich von dem in dem BMF-Schreiben vom 22. 12. 1975 unter Tz. 2b (vgl. Anhang 21 III ESt-Handbuch 2005) beschriebenen Sachverhalt, in dem das wirtschaftliche Eigentum dem Leasinggeber zugerechnet wird, insbesondere dadurch, dass der Leasingnehmer ein Ankaufsrecht an dem Leasinggegenstand hat.
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