Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen werden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn die Summe ihrer Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Grundfreibetrag, wenn unter den weiteren Voraussetzungen des § 1a EStG eine Zusammenveranlagung mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beantragt wird.
Bei der Ermittlung der Einkünftegrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG sind auch Kapitalerträge einzubeziehen, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen oder - im Falle von ausländischen Kapitalerträgen - die im Inland dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen würden.
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