Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstaufwandsentschädigungen hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamten sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
Das Hess. Gesetz über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit (HWB - AufwEntschG; ab. 1. 1. 1990 geltende Fassung s. GVBI I 1990 S. 31), sieht nach der Einwohnerzahl gestaffelte Beträge für Bürgermeister, Landräte, hauptamtliche Beigeordnete/Stadträte sowie für den Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes und den Verbandsdirektor des Umlandverbandes Frankfurt vor, die in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind (s. Abschn. 13 Abs.
Der BFH hat in mehreren Urt. entschieden, es sei den jeweils unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen zu entnehmen, wofür einem hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gezahlt werde. Soweit die Aufwandsentschädigung nach Landesrecht nur einen bestimmten Aufwand des Wahlbeamten abdecke, könne der Beamte daneben sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung der steuerfreien Aufwandsentschädigung abziehen (s. a. Abschn. 13 Abs. 5 Satz 2
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|