Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung bzw. ab dem Jahr 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Zusammenstellung für die Jahre 2006 - 2013
Jahr | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |
a) Wert für ein | ||||||||
Mittag- oder Abendessen | 2,64 € | 2,67 € | 2,67 € | 2,73 € | 2,80 € | 2,83 € | 2,87 € | 2,93 € |
b) Wert für ein | ||||||||
Frühstück | 1,48 € | 1,50 € | 1,50 € | 1,53 € | 1,57 € | 1,57 € | 1,57 € | 1,60 € |
Die Sachbezugswerte sind jeweils durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugswerte bzw. ab 2007 durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bekanntgegeben worden. Sie gelten einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Bundesländern.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2013 hingewiesen.
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