Das Bundesvermögensamt leistet bei vorzeitigen Mietvertragsauflösungen den Vermietern Abstandszahlungen in Höhe der nach § 15a UStG zurückzufordernden Vorsteuerbeträge. Mit der im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien stehenden Auflösung des Mietvertrages verzichtet der Vermieter auf die Fortführung des Vertrages.
Der EuGH hat mit Urt. v. 15. 12. 1993 - Rs. C - 63/92 - entschieden, daß die Abstandszahlung des Vermieters steuerfrei ist, wenn der Grundstücksmieter auf seine Rechte aus dem Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit verzichtet und die zugrundeliegende Leistung selbst steuerfrei war. Die vertragliche Auflösung eines Grundstücksmietvertrages gegen Zahlung einer Abfindung fällt nach Auffassung des EuGH als Abänderung des Vertrages ebenfalls unter den Begriff der „Vermietung von Grundstücken” i. S. des Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie.
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