Anwendung der BFH-Urteile vom 27.11.2008,BStBl 2009 II S. 397 und vom 18.12.2008, BStBl 2009 II S. 749
Der BFH hat mit den Urteilen vom 27.11.2008, BStBl 2009 II S. 397 und vom 18.12.2008, BStBl 2009 II S. 749 entschieden, dass für das Vorliegen eines nicht steuerbaren Zuschusses nicht die haushaltsrechtliche Erlaubnis zur Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung maßgeblich ist. Ob die Zahlung auf einem Haushaltsbeschluss der betreffenden Körperschaft beruht kann nicht entscheidend sein, denn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darf Mittel nur auf der Grundlage eines entsprechenden Haushaltsbeschlusses - der lediglich die interne Befugnis zur Mittelverwendung betrifft - vergeben.
Die Regelung in Abschn. 150 Abs. 8 Satz 1 UStR steht - entgegen der Auffassung des BFH im Urteil vom 18.12.2008, a. a. O. - den v. b. Grundsätzen nicht entgegen.
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